Betty Baloo Bande fordert Aufhebung des rechtswidrigen Verbots von Infoständen
Wie die Kleine Zeitung am 17. November berichtete, hat das Verkehrsreferat von Stadträtin Lisa Rücker dem Menschenrechtsbeirat die Genehmigung für einen Infotag zum Internationalen Tag der Menschenrechte am 10. Dezember verweigert. Als Grund wurde angegeben, dass während des Grazer Advents laut einer Vereinbarung nur Adventstände stehen dürfen.
Das ist schlichtweg menschenrechts- und verfassungswidrig. Laut Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt nämlich die Informationsfreiheit derzufolge Informationen ohne behördliche Eingriffe verbreitet werden dürfen. Da die EMRK im Verfassungsrang steht (BGBl. III Nr. 30/1998), bricht Stadträtin Lisa Rücker, deren Partei sich gerne Menschenrechtspartei nennt, die Verfassung und die Menschenrechte. Die Informationsfreiheit nach Artikel 10 EMRK ist eine wesentliche Grundlage der Demokratie, die nicht so leichtfertig eingeschränkt werden darf.
Wohl kann dieses Recht in bestimmten Fälle durch ein Gesetz eingeschränkt werden, doch liegt im konkreten Falle weder ein entsprechendes Gesetz oder ein rechtskonformer Grund vor, der einen Eingriff in Grundrechte rechtfertigen würde.
Es zeigt sich wieder, dass in der „City of Design“ Grund- und Menschenrechte zum Wohle der Geschäftsinteressen eingeschränkt werden, weshalb Graz auch „Verbotshauptstadt“ genannt wird. Die zum Grazer Gemeinderat kandidierende „Betty Baloo Bande“ fordert hingegen eine „Stadt für Menschen“ und ein Ende der zahlreichen Schikanen die eine Nutzung des öffentlichen Raums für alle verhindert. Die „Betty Baloo Bande“ fordert daher die sofortige Rücknahme dieser rechtswidrigen Einschränkung der Informationsfreiheit.
Betty Baloo Bande
betty.baloo@betty-baloo.com
Weitere Informationen:
Kleine Zeitung: Grazer Advent verdrängt Infostände
http://www.kleinezeitung.at/steiermark/graz/graz/3167152/grazer-advent-verdraengt-infostaende.story
Artikel 10 Eurpäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl. Nr. 210/1958):
ttps://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12016941
„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.“
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